ÖFFNUNGSZEITEN
Mo-Fr 08.00-12.00 Uhr
und 14.30-18.00 Uhr
Sa 09.00-12.00 Uhr
BÜRO TECHNIK:
Mo-Fr 07.00-12.00 Uhr &
Mo-Do 13.00-16.00 Uhr
ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
AGB Elektrotechniker Vorlage der WKO
1. Geltung 1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns
(Schuster GmbH) und natürlichen und juristischen Personen
(kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie
gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle
hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere
bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht
ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei
Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf
unserer Website (elektroschuster.at) und wurden diese auch an
den Kunden übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung
unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw.
Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer
ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden
schriftlichen – Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht
anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht
ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder
von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im
Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber
unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf
Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder
anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte
Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht
uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese
seiner
Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen.
Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen.
Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben
unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich –
unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum
Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind
entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des
Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt
eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag
umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das
Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu
verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im
ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch
auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden
gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-,
Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und
Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden.
Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur
verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde.
Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet,
Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial
hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit
beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür
vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung
angemessen zu vergüten.
3.5. Wird uns vom Kunden eine Anlieferung einschließlich
Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung von
maximalermöglicht, ist uns der Mehraufwand durch einen
Preiszuschlag von € xy pro angefangenem Kilometer abzugelten.
Ebenso besteht ein Entgeltszuschlag von € xy pro zu
überwindendem Stockwerk, für welches kein verwendbarer Lift
zur Beförderung sämtlicher Vertragsleistungen zur Verfügung
steht.
3.6. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des
Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte
anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest xy %
hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung,
Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur
Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie
Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen
Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw
Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter
Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die
Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen
Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen
Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.7. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als
wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch
eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat
zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.8. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung
der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie
bei Dauer-schuldverhältnisses gemäß Punkt 3.6 nur bei
einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb
von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
3.9. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen
gemessen. Formstücke und Einbauten werden im Rohrausmaß
mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Unterbrechungen bis
maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
3.10. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen, und ist eine
gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde
bei Fernbleiben trotz zeitgerechter Einladung zu beweisen, dass
die ermittelten Ausmaße nicht richtig festgestellt wurden.
4. Beigestellte Ware (Beistellungen)
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden
beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von
xy % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu
berechnen.
4.2. Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand von
Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft der
Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein
Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach
Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer
ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden
schriftlichen – Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf
Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456
UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2%
Punkte über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Gegenüber
Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur,
wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer
mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so
sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus
diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits
erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit
dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als
Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung
zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung
dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von
mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit
zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns
anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine
Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im
rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des
Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres
Unternehmens.
5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte
Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der
Rechnung zugerechnet.
5.10. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug,
die zur Einbringlichmachung notwendigen und
zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassospesen,
Rechtsanwaltskosten etc.) an uns zu ersetzen. Insbesondere
verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug
zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mah-nung in Höhe von € xy
soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen
Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass
seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes
an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer
Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und
Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens,
sobald der Kunde alle baulichen,
technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung
geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss
dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder
der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung
kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der
Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage
verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder
ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse
baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen,
Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben
und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.3. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben
können bei uns erfragt werden.
7.4. Kommt der Kunde dieser Mit-wirkungspflicht nicht nach, ist
– ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher
Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere
Leistung nicht mangelhaft.
7.5. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter
sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (zB
Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen. Auf
diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern
nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unterneh-
merische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über
solches Wissen verfügen musste.
7.6. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebe-
triebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom
Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen
Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und
dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten
Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder
Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.8. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen
gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung
kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter
sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur
Verfügung zu stellen.
8. Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Ände-
rungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu
berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich
sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich
gerechtfertigte geringfügige Änderungen un-serer
Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber
Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall
ausgehandelt wird.
8.3. Kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen Gründen
auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages,
so verlängert sich die Liefer/ Leistungsfrist um einen
angemessenen Zeitraum.
8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine
Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt
dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden
notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der
Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das
Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand
angemessen.
8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.)
gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und
können gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt,
Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete
Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren
Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (zB
schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das
entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das
Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen
die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die
Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände
verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der
Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB,
so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und
vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend
hinausgeschoben
9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung
von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem
Betrieb xy % des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der
Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung
des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit
hiervon unberührt bleibt.
9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und
Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung
schriftlich zugesagt wurde.
9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem
Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat
schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels
eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des
Rücktritts zu erfolgen.
10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1. Im Rahmen von Montage-und Instandsetzungsarbeiten
können Schäden (a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen,
Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher)
Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands
(b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen.
Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir
diese schuldhaft verursacht haben.
10.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich
eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende
Haltbarkeit.
10.3. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung
umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
11. Gefahrtragung
11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an
den Verbraucher gilt § 7b KSchG.
11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über,
sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur
Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst
anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko
entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine
Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden
auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede
verkehrsübliche Versandart.
12. Annahmeverzug
12.1. Gerät der Kunde länger als xy Wochen in Annahmeverzug
(Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder
anders), und hat der Kunde trotz angemessener
Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm
zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die
Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei
aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung
spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen,
sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung
diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten
angemessenen Frist nachbeschaffen.
12.2. Bei Annahmeverzug des Kun-den sind wir ebenso
berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns
einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von ##
zusteht.
12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für
erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
12.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.
Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im
Einzelfall ausgehandelt wird.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene
Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese
rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift
des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung
zustimmen.
13.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung
des un-ternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns
abgetreten.
13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware
herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen
wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine
rückständige Leistung des Verbrau-chers seit mindestens sechs
Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser
Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens
zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
13.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über
sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware
unverzüglich zu verständigen.
13.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres
Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit
für den Kunden zumutbar zu betreten; dies nach angemessener
Vorankündigung.
13.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
13.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt
nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich
erklärt wird.
13.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir
gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und
bestmöglich verwerten.
13.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer
Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder
verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten
Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger
Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser
Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu
verständigen
14. Schutzrechte Dritter
14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen
bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte
Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung
des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur
Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von
uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden
Kosten zu beanspru-chen, außer die Unberechtigtheit der
Ansprüche ist offenkundig.
14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
14.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter
notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden verlangen.
14.4. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für
allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu
verlangen
15. Unser geistiges Eigentum
15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige
Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag
entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der
bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe,
Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung
einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer
ausdrücklicher Zustimmung.
15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung
des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens
Dritten gegenüber.
16. Gewährleistung
16.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche
Gewährleistung.
16.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt
gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
16.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender
Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der
Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die
Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die
Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
16.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der
Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die
Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
16.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels
stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden
Mangels dar.
16.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des
unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche
einzuräumen.
16.7. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung
oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich
um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
16.8. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt,
ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für
die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu
ersetzen.
16.9. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass
der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
16.10. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische
Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung
durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte
müssen sind unverzüglich, spätestens ## Tage nach Übergabe
an uns schriftlich anzuzeigen.
16.11. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des
mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein
weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung
erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich
einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
16.12. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die
Ware als genehmigt.
16.13. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind –
sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen
Kunden an uns zu retournieren. Im Zusammenhang mit der
Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten
gehen zu Lasten des Kunden. Die mangelhafte Lieferung oder
Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom
unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
16.14. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche
Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
16.15. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die
technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen,
Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und
betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten
Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand
kausal für den Mangel ist.
16.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk
zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies
ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von
den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen
Informationen basiert, weil der Kunde seinen
Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.
17. Haftung
17.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher
Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften
wir bei
Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.
17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung
beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch
uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
17.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an
einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies
einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
17.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind
bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich geltend zu
machen.
17.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen
unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfül-lungsgehilfe aufgrund
Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen
Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
17.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch
unsachgemäße Behandlung oder Lagerung,
Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und
Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme,
Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns
autori-sierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses
Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der
Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen,
sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen
haben.
17.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir
haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu
seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B.
Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebs-
unterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann,
verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der
Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung
insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die
Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere
Versicherungsprämie).
18. Salvatorische Klausel
18.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird
dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
18.2. Wir, wie ebenso der unternehmerische Kunde, verpflich-
ten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont
redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die
dem wirt-schaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am
nächsten kommt.
19. Allgemeines
19.1. Es gilt österreichisches Recht
19.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
19.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens
(Regensburgerstraße 33; 3380 Pöchlarn).
19.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder
künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen
Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich
zustän-dige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern
dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen
Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Auf-enthalt oder
Ort der Beschäftigung hat.
19.5. Informatioen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte hier.